Allgemeine Verkaufs- & Lieferbedingungen der Firma „ProVino handels-GmbH“ (im Text stets „PRO VINO“ genannt) für Bestellungen von Unternehmern und Verbrauchern. Für Unternehmer und gewerbliche Benutzer unseres Webshops gelten insbesondere die farbig hervorgehobenen Punkte. 

I.ALLGEMEINES:
1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für jeden von PRO VINO abgeschlossenen Vertrag; durch
Stellung eines Anbots bzw. Annahme eines von PRO VINO gestellten Anbot unterwirft sich der Käufer diesen
Bedingungen.

2. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen von PRO VINO gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von ihren
Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennt PRO VINO nicht an, es sei denn, PRO VINO hätte
schriftlich ihrer Gültigkeit zugestimmt. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen von PRO VINO gelten auch dann,
wenn PRO VINO in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Bedingungen abweichender Bedingungen des
Käufers Leistungen erbringt.

II. VERTRAGSABSCHLUSS:
1. Von PRO VINO gelegte Offerte sind grundsätzlich freibleibend; sie stellen kein Anbot durch PRO VINO im
Rechtssinn dar, sondern sind nur eine Aufforderung an den Käufer, seinerseits auf der Grundlage dieses Offerts
ein verbindliches Anbot gegenüber PRO VINO zu legen. Daher sind insbesondere in der Offerte erwähnte Preise
oder Lieferfristen unverbindlich. Der Vertrag kommt erst durch Annahme dieses vom Käufer auf der Grundlage
der PRO VINO Offerte gelegten Anbot in Form einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch PRO VINO innerhalb
von 6 Werktagen nach Erhalt des verbindlichen Angebots zustande.

2. Enthält eine von PRO VINO abgegebene schriftliche oder mündliche Willens- oder sonstige Erklärung einen
einem redlichen und vernünftigen Erklärungsempfänger erkennbaren Fehler oder Irrtum, so ist PRO VINO
jederzeit formlos berechtigt, die Willenserklärung entsprechend zu korrigieren. Die Erklärung entfaltet dann in
korrigierter Form rechtliche Wirkung.

3. Alle Angaben sowie Abbildungen, Beschreibungen, Schemata, Zeichnungen etc. sind mangels abweichender
Vereinbarung rechtlich unverbindlich. Alle Muster sind unverbindliche Ansichtsmuster.

III. PREISE:
1. Die Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart wird, für die von PRO VINO angegebenen Mengeneinheiten
und sind stets freibleibend.

2. Bestätigte Preise haben nur Geltung bei Abnahme der Gesamtmenge, für die der Preis dem Käufer bestätigt
wurde.

3. Schriftlich angebotene Verkaufspreise basieren auf den zur Zeit der Legung der Offerte durch PRO
VINO gemäß Punkt II.1 oben herrschenden Umständen. Alle Erhöhungen des Einstandspreises von
PRO VINO, unabhängig aus welchem Grund sie erfolgen, gehen zu Lasten des Käufers.

4. Allfällige Sonderwünsche des Käufers sind in den Anbot – Preisen von PRO VINO grundsätzlich nicht beinhaltet,
sondern vom Käufer gesondert zu vergüten.

5. Alle Nebenkosten der Verträge gehen grundsätzlich zu Lasten des Käufers.

IV. LIEFERUNG, LIEFERVERZÖGERUNGEN ETC.:
1. Liefertermine und Lieferfristen gelten nur als annähernd und nicht als verbindlich. Lieferung an einem
bestimmten Tag ist nur dann möglich, wenn auch das Lieferwerk den gestellten Termin einhält und keinerlei
unvorhergesehene Schwierigkeiten auftreten.

2. PRO VINO ist berechtigt, die Ware direkt durch den Lieferanten an den Kunden liefern zu lassen.

3. Die Ware wird auf Kosten und Gefahr des Käufers geliefert; die Gefahr geht in jenem Zeitpunkt auf den Käufer
über, in dem die Ware bei PRO VINO bzw. dem von PRO VINO zur Lieferung an den Kunden herangezogenen
Lieferanten verladen wird. Falls ausdrücklich schriftlich zwischen PRO VINO und dem Käufer freie Zustellung
vereinbart wurde, trägt PRO VINO die Kosten des Transports; Nutzen und Gefahr gehen jedoch bereits mit dem
Verladen bei PRO VINO bzw. dem von PRO VINO herangezogenen Lieferanten über.

4. Mangels ausdrücklicher schriftlicher zwischen PRO VINO und dem Käufer abweichender Vereinbarung schließt
PRO VINO keine Versicherung für die Ware ab, die das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung etc. abdeckt.

5. Für rechtzeitige Ankunft der Ware, unabhängig von der Art und Weise der Zustellung, übernimmt PRO VINO
keine Haftung.

6. Bei Versendung mit der Bahn versteht sich der angegebene Preis ab Werk oder ab Lager PRO VINO bzw. des
von PRO VINO angegebenen Lagers, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich zwischen PRO VINO und dem
Käufer vereinbart wurde. Anschlussgleis- und Überstellungsgebühren, sowie Standgelder, welche die Ware und
ihre Übersendungen betreffen, gehen zu Lasten des Käufers. Auch bei Franko-Lieferungen durch die Eisenbahn
erfolgt der Versand unfrei mit dem Recht der Kürzung des Frachtbetrages an der Rechnung von PRO VINO, sofern
PRO VINO nicht selbst schon die Frachtvorlage in Abzug gebracht hat.

7. Die Übernahme durch den Transportführer oder durch Organe der Eisenbahn gilt als Beweis für den
einwandfreien Zustand der Ware. PRO VINO haftet in keinem Fall für Lieferverzögerungen durch die Eisenbahn
oder andere mit der Anlieferung, dem Transport, der Umladung etc. betrauten Stellen, ebenso wenig für höhere
Gewalt.

8. Mehrkosten, die auf Grund von Eil- und Expressgutwünschen des Käufers entstanden sind, trägt der Käufer.

9. Wird Abholung der Ware durch den Kunden bei PRO VINO oder einem von PRO VINO beauftragten Lieferanten
vereinbart, so ist PRO VINO bzw. der Lieferant berechtigt, die Ware an denjenigen zu übergeben, der im Namen
des Kunden die Ware abholt. PRO VINO bzw. den Lieferanten trifft keinerlei Verpflichtung, die Berechtigung des
Abholers zu überprüfen. Der Kunde ist daher auch dann zur Bezahlung der Ware verpflichtet, wenn der Abholer
hiezu nicht berechtigt war, es sei denn, PRO VINO hätte gewusst, dass der Abholer keine Berechtigung hierzu
hatte.

10. Die Ware gilt auch dann als geliefert, wenn sie nach telefonischer, elektronischer oder schriftlicher Meldung
der Versandbereitschaft nicht unverzüglich vom Käufer abberufen wird. Mit diesem Zeitpunkt beginnen daher
die Gewährleistungsfrist und sämtliche sonstige Fristen, insbesondere die Verjährung allfälliger
Schadenersatzansprüche zu laufen. Auch der Kaufpreis wird mit diesem Zeitpunkt, falls nicht bereits ein
früherer Zeitpunkt schriftlich vereinbart wurde, fällig. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Käufer auch die Gefahr. In
einem solchen Fall ist PRO VINO berechtigt, die Ware auf Kosten des Käufers zu lagern.

11. Unvorhersehbare oder von PRO VINO nicht beeinflussbare Ereignisse wie Streik, behördliche Maßnahmen,
Verkehrsstörungen, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energiemangel etc. befreien PRO VINO
für die Dauer ihrer Auswirkungen von jeder Lieferverpflichtung auch dann, wenn sie bei einem Vorlieferanten
eingetreten sind. Wird durch ein solches Ereignis die Lieferung überhaupt unmöglich, so erlischt die
Lieferverpflichtung von PRO VINO, ohne dass der Käufer daraus irgendwelche Ansprüche ableiten könnte.

12. Im Falle des Leistungsverzuges von PRO VINO oder der von PRO VINO zu vertretenden Unmöglichkeit der
Leistung sind Schadenersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit von PRO VINO oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen PRO VINOs beruhen.

Keinerlei Haftung trifft PRO VINO für ein Verschulden von Zulieferern; dies gilt auch dann, wenn diese
direkt an den Käufer liefern.

V. IN TRANSPORTBEHÄLTERN GELIEFERTE WAREN:
Für in Transportbehältern gelieferte Ware wird jeweils ein Einsatz verrechnet. Rückholung durch LKW der Firma
PRO VINO von der Bedarfsstelle des Käufers oder seinem Lager wird gesondert in Rechnung gestellt. Für die
Abnützung wird die jeweils gültige Abnützungsgebühr verrechnet. Beschädigte Behältnisse werden nicht retour
genommen und je nach Ihrem Wert in Rechnung gestellt.

VI. WARENÜBERNAHME:
Falls keine besonderen Vereinbarungen getroffen werden, hat die Übernahme der gekauften Ware prompt zu
erfolgen, wenn nötig nach Absprache auch außerhalb der normalen Geschäftszeiten. Wird die Ware innerhalb der
vereinbarten Lieferfrist vom Käufer nicht übernommen, so ist PRO VINO berechtigt, ohne Einräumung einer
Nachfrist über die Ware anders zu disponieren und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer hat in diesem
Fall keinerlei Ansprüche welcher Art auch immer. Die allfälligen Transportkosten für die Ware einschließlich
etwaiger Lagerkosten und Wagenstandsgelder, sowie des Rücktransports der Ware gehen unbeschadet der PRO
VINO selbstverständlich zustehenden weitergehenden Ersatzansprüche zu Lasten des Käufers.

VII. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN:
1. Sofern nicht andere Vereinbarungen getroffen werden, ist Zahlung unverzüglich nach Rechnungserhalt zu
leisten.

2. Alle Zahlungen haben bar, spesenfrei und ohne Abzug geleistet zu werden. Soweit Skonto gewährt wird, wird
vorausgesetzt, dass alle früheren Rechnungen, soweit ihnen nicht berechtigte Einwendungen des Käufers
entgegenstehen, bezahlt sind.

3. Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und stets nur zahlungshalber
angenommen. Alle Einziehungs- und Diskontspesen gehen in einem solchen Fall zu Lasten des Käufers. PRO VINO
kann alle angebotenen Zahlungen mit Scheck- oder Wechsel ohne Angabe von Gründen ablehnen.

4. Zahlungen werden auf die jeweils älteste Forderung gegen den Käufer angerechnet.

5. Bei Überschreitung des Zahlungstermines oder bei Übernahmeverzug ist PRO VINO berechtigt, Verzugszinsen
gem. § 1333 Abs. 2 ABGB bzw.gem. § 352 UGB bei Unternehmergeschäften in Rechnung zu stellen, sowie den
Ersatz allfälliger Mahn- und Anwaltskosten zu verlangen. Nach erfolgloser 2. Mahnung ist PRO VINO berechtigt,
ein Inkasso- oder Rechtsbüro zu beauftragen, dessen Kosten die Käufer bis zu den in der VO des BMfWA BGBl
1996/141 idgF genannten Höchstbeträgen zu ersetzen haben. Ebenso ist PRO VINO unbeschadet des Punktes VI.
im freien Ermessen auch berechtigt, die Ware bei Übernahmeverzug auf Kosten und Risiko des Käufers bei einem
Spediteur eigener Wahl so lange einzulagern, bis der Übernahmeverzug wegfällt. Diese Rechtsfolgen gelten auch
dann, wenn der Käufer Verbraucher ist.

6. Bei Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers (Auskunft über Vermögensverhältnisse, die durch PRO
VINO eingeholt wird), Veränderungen seiner Rechtslage, Zahlungseinstellung, Klagsführungen,
Exekutionsführungen, Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen sowie Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder
Abweisung derartiger Anträge mangels Vermögens oder Vorliegen sonstiger Umstände, die die Kreditwürdigkeit
des Käufers mindern, ist PRO VINO berechtigt die Lieferung der Ware von vorheriger Bezahlung oder geeigneter
Sicherstellung abhängig zu machen.

7. Ist Zahlung des Kaufpreises in Raten vereinbart, so ist PRO VINO bei nicht pünktlicher Bezahlung auch nur
einer einzigen Rate ermächtigt, die sofortige Bezahlung sämtlicher offener Verbindlichkeiten des Käufers zu
verlangen. Dieses Recht steht PRO VINO bei jeglichem Zahlungsverzug zu, unabhängig von der Dauer der
Überschreitung der Zahlungsfrist und der Höhe des Betrags, der nicht pünktlich bezahlt wurde. Für Verbraucher
gilt, dass PRO VINO das Recht auf Terminverlust nur ausübt, wenn einerseits PRO VINO seine Leistung bereits
erbracht hat und wenn die Leistung des Käufers seit mindestens 6 Wochen fällig ist, und PRO VINO den Käufer
unter Androhung des Terminverlustes und unter einer Setzung einer Nachfrist von mindestens 2 Wochen
nachweislich erfolglos gemahnt hat.

8. Eine Aufrechnung behaupteter Gegenforderungen des Käufers gegen PRO VINO mit Kaufpreisraten,
ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Berechtigung, Zahlung wegen Gewährleistungsansprüchen oder
sonstigen von PRO VINO nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten, wird einvernehmlich
ausgeschlossen.

9. Sollte der Käufer seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit PRO VINO nicht nachkommen bzw.
wegen Zahlungsverzuges ein Mahnverfahren oder die Einleitung eines Gerichtsverfahrens erfolgt sein, oder über
das Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren beantragt sein, so ist PRO VINO berechtigt, bereits gewährte
Rabatte und Gutschriften oder sonstige Nachlässe oder Vergütungen welcher Bezeichnung auch immer –
ausgenommen Bahnfrachtvergütungen – wieder rückgängig zu machen und dem Käufer in Rechnung zu stellen.

10. Allfällige, in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers festgelegte Zessionsverbote, gelten als nicht
vereinbart.

VIII. KOSTENVORANSCHLAG:
Sofern ein Kostenvoranschlag durch PRO VINO erfolgt, wird ein solcher zwar nach bestem Fachwissen erstellt, es
kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Die Kosten für die Erstattung eines
Kostenvoranschlages, sofern solche auflaufen, werden dem Käufer verrechnet.

IX. EIGENTUMSVORBEHALT:
1. Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von PRO VINO aus der Geschäftsbeziehung mit dem
Käufer einschließlich Kosten, Zinsen und Verzugszinsen, bleibt die gelieferte Ware Eigentum von PRO VINO. Der
Eigentumsvorbehalt gilt auch dann als vereinbart, wenn die Ware nicht unmittelbar von PRO VINO, sondern von
einem Dritten im Auftrag von PRO VINO geliefert wird.

2. Im Fall der Einbeziehung der Forderung von PRO VINO in eine Kontokorrentabrechnung dient das vorbehaltene
Eigentum zur Sicherung der Saldenforderung von PRO VINO. Durch Hingabe von Scheck oder Wechseln erlischt
der Eigentumsvorbehalt nicht; erst die unwiderrufliche Einlösung des Schecks bzw. des Wechsels bewirkt die
Tilgung der gesicherten Forderung.

3. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware ordnungsgemäß aufzubewahren und instand zu halten, er hat
die gelieferte Ware deutlich als Eigentum von PRO VINO zu bezeichnen. Er haftet für Beschädigungen aller Art
sowie den Verlust ungeachtet der Entstehungsursache. Er hat weiters die gelieferte Ware für die Dauer des
Eigentumsvorbehaltes ausreichend gegen Elementarereignisse zu versichern. Diese aus diesen Versicherungen
dem Käufer im Schadensfalle zustehenden Rechte und Ansprüche sind an PRO VINO abzutreten. Den Nachweis
über die Anerkennung der unwiderruflichen Abtretung durch die Versicherungsgesellschaft hat der Käufer PRO
VINO gegenüber unaufgefordert zu erbringen.

4. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Verfügung zugunsten eines Dritten über einen unter
Eigentumsvorbehalt von PRO VINO stehenden Kaufgegenstand ist unzulässig. Der Käufer ist verpflichtet, gegen
das Eigentum von PRO VINO gerichtete Zugriffe Dritter abzuwehren und haftet für alle Schäden und Kosten, die
durch derartige Zugriffe Dritter entstehen können.

5. Der Käufer ist verpflichtet, PRO VINO sofort von einer allfälligen Pfändung der gelieferten Ware oder einem
sonstigen Eingriff seitens Dritter – wie z.B. einer Beschädigung – zu verständigen. Er hat PRO VINO alle mit der
Pfandfreistellung verbundenen Kosten, welcher Art auch immer, zu ersetzen.

6. Ist der Käufer Wiederverkäufer, so ist er berechtigt, die von PRO VINO gekaufte Ware im ordentlichen
Geschäftsbetrieb zu üblichen Konditionen weiterzuverkaufen. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Käufer
PRO VINO bereits jetzt sämtliche Ansprüche mit allen Nebenrechten und Sicherheiten, die ihm gegen seine
Abnehmer aus der Weiterveräußerung der gekauften Ware entstehen, in der Höhe der noch offenen Forderung
von PRO VINO zuzüglich 20% ab. PRO VINO ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen zur Befriedigung der
eigenen Forderungen einzuziehen. Der Käufer verpflichtet sich, auf Verlangen von PRO VINO seine eigenen
Kunden von der Zession zu verständigen; unabhängig hievon ist PRO VINO jederzeit berechtigt, die Abnehmer
des Käufers von der Abtretung zu verständigen. Der Käufer ist gegen jederzeitigen Widerruf ermächtigt, die an
PRO VINO abgetretene Forderung gegen seine Kunden für PRO VINO einzuziehen, solange er seinen
Zahlungsverpflichtungen PRO VINO gegenüber nachkommt. Am beim Käufer eingelangten Veräußerungserlös
erwirbt PRO VINO jedoch in Form eines antizipierten Besitzkonstituts Sicherungseigentum. Der Käufer hat die
konkursrechtliche Durchsetzung dieses Besitzkonstituts dadurch zu sichern, dass er hiefür ein Separatkonto führt
und in seinen Büchern ausweist.

7. Bei Be- oder Verarbeitung der von PRO VINO gelieferten Ware entsteht Miteigentum im Verhältnis des Wertes
der verarbeiteten Sachen; bei Weiterveräußerung der verarbeiteten Ware gilt Unterpunkt 6 entsprechend.

8. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder besteht für PRO VINO – z.B. aufgrund einer
Vermögensverschlechterung auf Seiten des Kunden – Grund zur Annahme, der Kunde könnte seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, so ist PRO VINO berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Kaufgegenstände auch ohne gerichtliche Hilfe zurückzunehmen bzw. vom Käufer zu verlangen, dass
er sie an einem von PRO VINO zu bestimmenden Ort einzustellen oder einem Beauftragten von PRO VINO zu
übergeben hat. Ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund irgendwelcher Forderungen des Käufers sowie eine
Aufrechnung mit eigenen Forderungen gegen PRO VINO stehen dem Käufer, es sei denn es handle sich um einen
Verbraucher, nicht zu. Der Käufer erklärt ausdrücklich der Rücknahme der Vorbehaltsware bereits jetzt
zuzustimmen und auf die allfällige Geltendmachung von Besitzstörungsansprüchen zu verzichten. Alle im Falle
der Rücknahme der Sicherstellung entstandenen Kosten gehen zu Lasten des Käufers, was insbesondere für die
Kosten des Rücktransportes, sowie die Kosten der Rechtsverfolgung gelten.

9. Trotz Rücknahme der Ware bleibt der Vertrag weiter aufrecht. PRO VINO ist berechtigt aber nicht verpflichtet,
die zurückgenommene Ware freihändig zu verkaufen, der Verkaufserlös wird auf die Verbindlichkeit des Kunden
angerechnet. Sämtliche Kosten des freihändigen Verkaufs trägt der Käufer.
Sonderanfertigungen und Sonderbestellungen, veredelte Produkte sowie Wein – und Mostbehandlungsmittel sind
vom Umtausch bzw. von der Rücknahme ausnahmslos ausgeschlossen.

10. PRO VINO ist – zusätzlich zur Rücknahme der Ware – jedoch berechtigt, bei Eintritt der in Unterpunkt 8
genannten Umstände vom Vertrag durch ausdrückliche Erklärung mit sofortiger Wirkung zurückzutreten. Im Falle
dieses Rücktritts hat PRO VINO die Möglichkeit, nach eigener Wahl entweder Schadenersatz oder aber eine
verschuldensunabhängige Konventionalstrafe in Höhe von 20% des vereinbarten Kaufpreises zu verlangen, wobei
diese Konventionalstrafe nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegt. Für Verbraucher gilt die Bestimmung
über den Ausschluss des richterlichen Mäßigungsrechtes nicht.

11. Die Forderungen PRO VINOs sind mangels ausdrücklicher abweichender Vereinbarung zum vereinbarten
Fälligkeitszeitpunkt vollständig und ohne jeglichen Abzug zu bezahlen. Dies gilt auch für den Fall, dass die
Forderung von PRO VINO an einen Dritten abgetreten wird. Wurde ein Abtretungsverbot vereinbart, so ist der
Kunde trotz Zession der Forderung durch PRO VINO an einen Dritten weiter berechtigt, an PRO VINO zu leisten.
Eine Zahlung an den Dritten trotz vereinbartem Abtretungsverbot gilt als Verzicht auf das Abtretungsverbot. In
diesem Fall besteht die Verpflichtung, die Forderung -vollständig und ohne Abzug an den Dritten zu bezahlen.

X. ERFÜLLUNGS- UND ÜBERNAHMEBEDINGUNGEN:
1. Erfüllung liegt vor, sobald dem Käufer die Versandbereitschaft der Ware bekannt gegeben worden ist.
Erfüllungsort für die Lieferung ist der Ort, von dem aus die Ware versendet wird, mangels entgegenstehender
Vereinbarung ist dies das Auslieferungslager PRO VINO. Erfüllungsort für die Verpflichtungen des Käufers ist stets
der Sitz von PRO VINO.

2. Beanstandungen der Sendungen und Reklamationen werden von PRO VINO nur geprüft, wenn
hierüber unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Tagen nach Übergabe der Ware eine
schriftliche Mitteilung PRO VINO zugekommen ist. Dies hat auch Geltung, wenn sich PRO VINO zur
Vertragserfüllung anderer Lieferanten bedient. Verabsäumt der Käufer, auf die im Vorstehenden
beschriebene Weise PRO VINO vom Vorliegen von Mängeln oder sonstigen Reklamationen zu
verständigen, so sind sämtliche Erfüllungs-, Nichterfüllungs-, Gewährleistungs- und
Schadenersatzansprüche des Käufers präkludiert.

3. Nimmt der Käufer die vertragsgemäß bereitgestellten bzw. avisierten Waren nicht am vertraglich vereinbarten
Ort und zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an und ist die Verzögerung nicht durch Vorsatz oder grobes
Verschulden von PRO VINO verursacht, so kann PRO VINO entweder Erfüllung und allenfalls Schadenersatz wegen
verspäteter Erfüllung verlangen oder aber vom Vertrag unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zurücktreten
und in diesem Fall Schadenersatz verlangen.

4. Wenn die Ware ausgesondert worden ist, kann PRO VINO die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des
Käufers vornehmen. PRO VINO ist außerdem berechtigt, für alle gerechtfertigten Ausgaben, die sie für die
Durchführung des Vertrages aufwenden musste und die nicht in den empfangenen Zahlungen enthalten sind,
Erstattung zu verlangen.

XI. GEWÄHRLEISTUNG UND SCHADENERSATZ:
1. PRO VINO ist verpflichtet, bei Vorliegen eines die Gebrauchsfähigkeit des Kaufgegenstandes
beeinträchtigenden Mangels nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, die an Stelle der in den §§ 922 ff ABGB
enthaltenen Regeln treten, Gewähr zu leisten:

a) Der Käufer muss seine Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag voll und ganz inklusive aller
Nebengebühren und Nebenpflichten erfüllt haben.

b) Die Gewährleistungsverpflichtung PRO VINOs besteht nur für die Dauer von 6 Monaten ab dem Tag
der Übergabe.

c) Der Mangel darf nicht auf fehlerhafte, nachlässige oder unsachgemäße Behandlung, Verwendung ungeeigneter
Betriebsmittel, Missachtung allfälliger Bedienungsvorschriften, Überbeanspruchung des Kaufgegenstandes oder
natürlichen Verschleiß zurückzuführen sein.

d) Für die Ware, die als mindere Qualität verkauft worden sein sollte, wird keine Gewähr geleistet.

e) Der Käufer kann Gewährleistung nur dann verlangen, wenn er PRO VINO die aufgetretenen Mängel
unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Übergabe der Ware bei ihm schriftlich anzeigt
(Punkt X Unterpunkt 2).

f) Gewährleistung durch PRO VINO erfolgt durch kostenlose Behebung des zum Übergabezeitpunkt
nachgewiesenen Mangels in angemessener Frist. PRO VINO steht es aber frei, die mangelhafte Ware
innerhalb angemessener Frist gegen eine mangelfreie auszutauschen oder Verbesserung zu
veranlassen und das Fehlende nachzutragen. Ist die Gewährleistung in dieser Weise nicht möglich
oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist durch PRO VINO ein angemessener Ersatz
zu leisten.

2. Sofern die Mängelrüge zu Recht erfolgt ist, gehen die Untersuchungskosten zu Lasten von PRO VINO.

3. Darüber hinausgehende Ansprüche welcher Art auch immer sind ausgeschlossen; dies gilt
insbesondere für Schadenersatzansprüche.

4. Sofern die gelieferte Ware vom Besteller ohne ausdrückliche Zustimmung von PRO VINO an diese bzw. an
deren Lieferlager retourniert wird, entsteht daraus keinerlei Ersatzanspruch bzw. hat der Käufer sämtliche daraus
resultierenden Kosten aus Eigenem zu tragen.

5. Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn: a) offene Mängel nicht sofort bei Übernahme
des Vertragsgegenstandes gerügt oder b) die vom Mangel betroffene Ware von dritter Hand oder vom
Käufer selbst verändert wird.

6. Jede Haftung PRO VINOs für durch grobe oder leichte Fahrlässigkeit entstandene Schäden,
gleichgültig ob diese auf vertragswidriges oder deliktisches Verhalten zurückzuführen sind, inklusive
der Haftung für mittelbare Schäden wird hiermit, und zwar auch Dritten gegenüber, soweit gesetzlich
zulässig, einvernehmlich ausgeschlossen. Ebenso wird die Haftung für Folgeschäden, welcher Art
auch immer, und entgangenem Gewinn im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit ausgeschlossen. Im
übrigem ist die Haftung auf direkte Schäden beschränkt; die Haftung für indirekte Schäden, welcher
Art auch immer, ist im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss
gilt auch für jenen Schaden, der in der Mangelhaftigkeit der Ware selbst liegt, sowie für allfällige
Verbesserungskosten.

7. Sollte PRO VINO Waren, die sie selbst von anderen Lieferanten bezogen hat, veräußern, so haftet
sie nur im Rahmen der ihr selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden
Gewährleistungsansprüche.

8. Gewährleistungsansprüche berechtigen den Käufer nicht, allfällige Gegenforderungen gegen
offene Forderungen PRO VINOs aufzurechnen. Solange der Käufer seinen Verpflichtungen in
irgendeiner Form nicht nachkommt, insbesondere aber mit Zahlungen im Verzug ist, kann PRO VINO
die Beseitigung von Mängeln verweigern.

9. Eigenschaften einer Ware gelten nur dann zugesichert, wenn dies ausdrücklich schriftlich
festgehalten ist.

XII. PRODUKTHAFTUNG:
Soweit Schäden nach dem PHG geltend gemacht werden, ist PRO VINO verpflichtet, den Hersteller oder den
Importeur in die EU innerhalb einer Frist von 3 Monaten bekannt zu geben. Für allfällige Regressansprüche
ausländischer Abnehmer gilt österreichisches Recht unter vollumfänglicher Berücksichtigung dieser Verkaufs- und
Lieferbedingungen sowie unter Ausschluss einer Weiterverweisung durch Vorschriften des IPRG.

XIII. ADRESSENÄNDERUNG UND URHEBERRECHT:
1. Der Käufer erteilt PRO VINO die ausdrückliche Zustimmung, sämtliche PRO VINO überlassenen Daten
verwenden zu dürfen. Änderungen der Wohn- bzw. Geschäftsadresse des Käufers sind während aufrechtem
Vertragsverhältnis PRO VINO unverzüglich bekannt zu geben. Erklärungen an den Kunden gelten dann als
zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesandt werden, es sei denn der Käufer hat PRO
VINO eine neue Wohn- bzw. Geschäftsadresse schriftlich mitgeteilt (wobei der Zeitpunkt des Zugangs einer
solchen schriftlichen Erklärung bei PRO VINO ausschlaggebend ist).

2. Technische Unterlagen, Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dgl. bleiben stets im Eigentum von PRO
VINO. Der Käufer erhält darauf kein Werksnutzungs- und Verwertungsrecht.

XIV. Datenschutz
Der Kunde stimmt vorbehaltlos und uneingeschränkt zu, dass seine persönlichen Daten, insbesondere Name,
Firma, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Geschäftsanschrift, sonstige
Adressen, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail, Bankverbindungen und UID-Nummer zum Zwecke der
Vertragserfüllung und Betreuung sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten,
Werbeprospekten und Newsletter in Papier- und elektronischer Form sowie zum Zwecke des Hinweises auf die
zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und
verarbeitet werden.
Der Kunde ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet werden
kann. 

Auskunftsrecht
Sie haben das Recht jederzeit Auskünfte über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten, einschließlich
Herkunft und Empfänger Ihrer Daten sowie den Zweck der Datenverarbeitung. Bitte richten Sie Ihre Anfrage
schriftlich an die im Impressum angeführte Adresse oder per E-Mail an unsere unten genannte Adresse.
Diese Zustimmung kann durch den Kunden jederzeit schriftlich mittels E-Mail, Telefax oder Brief an die im
angeführte Firmenadresse schriftlich oder unter office@provino.at widerrufen werden.
PRO VINO Datenschutzrichtlinie ist unter www.provino.at/Datenschutzrichtlinie abrufbar.

XV. UMTAUSCH:
Rücknahme bzw. Umtausch von durch PRO VINO gelieferter Ware ist generell nicht möglich. Für Rücksendungen
bzw. Umtausch, die allenfalls gesondert vereinbart werden, wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15 % des
verrechneten Warenwertes fakturiert.

XVI. GERICHTSSTAND:
Als Gerichtsstand für alle, mittelbar oder unmittelbar im Zusammenhang mit dem Auftrag (der Bestellung) bzw.
seinem Zustandekommen stehenden Streitigkeiten, welcher Art auch immer, wird das für den Sitz von PRO VINO
sachlich und örtlich zuständige Gericht vereinbart. PRO VINO kann jedoch auch ein anderes für den Käufer
zuständiges Gericht im Streitfall anrufen. (§ 104 JN)

XVII. WEGFALL EINZELNER KLAUSELN, TEILWEISE NICHTIGKEIT EINZELNER KLAUSELN:
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein oder ungültig werden, wird dadurch die Gültigkeit
der übrigen Vereinbarungen nicht berührt. In einem solchen Fall ist PRO VINO berechtigt, eine – Sinn und Zweck
der weggefallenen Klausel nahekommende – Ersatzklausel zu bestimmen, die an ihre Stelle tritt. Der Kunde ist
an diese Ersatzklausel gebunden, es sei denn, sie wäre grob unbillig. Sollten einzelne Klauseln teilweise gegen
zwingendes Recht verstoßen, so werden sie von den Vertragsparteien soweit aufrechterhalten, als sie gesetzlich
zulässig sind.

XVIII. ANZUWENDENDES RECHT:
Es gilt sowohl formell als auch materiell ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der
Kollisionsnormen und des UN Kaufrechts als vereinbart.

XIX. VERBRAUCHERGESCHÄFTE:
Die Begriffe „Verbraucher“ und „Unternehmer“ sind in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen gemäß § 1 KSchG
zu verstehen. Ist der Käufer Verbraucher, so kommen folgende Bestimmungen der AGB nicht zur Anwendung:
III. /3., IV. /11. zweiter Satz, IV. /13. letzter Satz, VII. /8., X./2., XI. /1. lit. a, XI. /1. lit. b, XI. /1. lit. d, XI. /1.
lit. e, XI. /1. lit. f, XI. /3., XI. /5. lit. a., XI. /5. lit. b, XI. /6., XI. /7., XI. /8., XI. /9.
Unbeschadet der vorgehenden Bestimmungen wird vereinbart, dass dem Käufer jedenfalls
Schadenersatzansprüche für Schäden, die keine Personenschäden sind, nicht zustehen, so der Schaden nur durch
leichte Fahrlässigkeit auf Seiten von PRO VINO verursacht wurde